Die Heizkostenverordnung bestimmt:
Der Vermieter hat grundsätzlich die Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen! Tut er das nicht, darf der Mieter von seinem Heiz- und Warmwasserkostenanteil 15% abziehen (BGH WM 91, 282).
Das wäre z. B. der Fall, wenn
- die Heizkörper nicht mit Erfassungsgeräten ausgerüstet wurden
- der Vermieter die Erfassungsgeräte nicht ordnungsgemäß ablesen läßt
- wegen Geräteausfall oder aus anderen zwingenden Gründen der Verbrauch für mehr als 25% der Gesamtwohnfläche geschätzt wird
- der Vermieter bei einem Mieterwechsel keine Zwischenablesung durchführt, obwohl dies technisch möglich und vertraglich nicht ausgeschlossen ist
- die „Verbrauchsanzeige“ der Heizkostenverteiler oder ein anderes Erfassungsgerät nicht zu gebrauchen ist, z.B. wenn es das Wärmemessdienstunternehmen in einer Wohnung unterlassen hat, die Messampullen des „Verdunsters“ oder die Batterien des elektronischen Heizkostenverteilers auszutauschen
- keine verwertbare Verbrauchserfassung vorliegt, weil durch Heizkörperverkleidungen (des Vermieters) die Wärmeabgabe der Heizkörper am Verdunstergerät verfälscht erfasst und die Funktion der Termostatventile gestört wird
Wichtig:
Der Mieter solte sein Kürzungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gegenüber dem Vermieter (Empfehlung: schriftlich) geltend machen. Weist z.B. die Abrechnung für eine 70,00 m2 große Wohnung Kosten in Höhe von 1.680,74 € aus, kann der Mieter 252,11 € fordern.
Aber:
Hatten sich Mieter und Vermieter ausdrücklich geeinigt, nicht verbrauchsabhängig abzurechnen, kann der Mieter für die zurückliegende Abrechnungsperiode sein Kürzungsrecht nicht wahrnehmen. Jedoch für die Zukunft kann er eine verbrauchsabhängige Abrechnung fordern.
Ausnahmen:
Die Pflicht zur verbrauchsabhängiger Abrechnung besteht nicht, wenn
- die Verbrauchsabrechnung technisch nicht möglich ist oder die Ausstattung mit Messgeräten außergewöhnlich hohe Kosten verursachen würde
- besonders energiesparende Heizungsanlagen betrieben werden (Solaranlagen)
- man Bewohner eines Alters- und Pflegeheims, Studenten- oder Lehrlingsheims ist
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